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Garantie, Gewährleistung und Kulanz auf den Punkt gebracht:

Die GEWÄHRLEISTUNG (juristisch korrekt: Sachmangelhaftung) dient dem Schutz des Käufers und regelt bestimmte Verpflichtungen des Verkäufers. Die Gewährleistung gilt daher nur im Verhältnis zwischen Käufer (z.B. Autokäufer) und dem Verkäufer (z.B. dem Autohaus).
Ist ein Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer eine Nacherfüllung verlangen, bzw. dem nachgeordnet gibt es Möglichkeiten, vom Kauf zurückzutreten oder eine Kaufpreisminderung zu fordern. Bei Neufahrzeugen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren,
bei Gebrauchtfahrzeugen kann diese auf ein Jahr verkürzt und beim Verkauf von Privat sogar ganz ausgeschlossen werden. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel an einer Sache (in diesem Fall an einem erworbenen Fahrzeug) zeigt, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war – es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (etwa bei Teilen, die natürlicherweise verschleißen, wie Bremsbeläge). In der Praxis bedeutet das,
dass der Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf einer Sache in der Pflicht steht zu beweisen, dass der Mangel zum Verkaufszeitpunkt noch nicht bestand. Nach Ablauf dieser Frist muss dann der Käufer beweisen, dass der Mangel zum Verkaufszeitpunkt
bereits bestand.

Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind GARANTIEN. Hier sichert ein Garantiegeber im vertraglich vereinbarten Garantiefall bestimmte Leistungen zu. Der Garantiegeber kann auch der Hersteller sein. Um diese Leistungen zu erhalten, müssen häufig bestimmte Garantiebedingungen erfüllt werden. Die Garantiebedingung eines Fahrzeugherstellers, wonach die Wartung in einer freien Werkstatt zu einem Garantieverlust führt, ist nach geltendem EU-Recht unwirksam.

KULANZ stellt eine rein freiwillige Leistung dar, die auch nach Ablauf von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen vom Verkäufer/Hersteller/Importeur im Einzelfall gewährt werden kann – oder auch nicht. Aufgrund der Freiwilligkeit der Leistung hat der Autofahrer keinen rechtlichen Anspruch. Die Fahrzeughersteller können Kulanz nach eigenem Ermessen zeigen. So ist es möglich, dass sie die Gewährung von Leistungen auf Kulanz etwa davon abhängig machen, ob Wartung und Reparatur zuvor in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden.

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